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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma aiti GmbH

1.) Geltung

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB der aiti GmbH (nachfolgend aiti genannt). Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der aiti abweichende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, aiti hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2.) Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der vom Vertragspartner bestellten Ware durch aiti als geschlossen. Werden Angebote an aiti gerichtet, so ist der Anbietende daran 8 Tage ab Zugang des Angebotes gebunden.

3.) Preise

Alle von aiti genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Alle von aiti genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls 2 Monate gültig. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist aiti berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Soweit der Werklohn bei Vertragsabschluss nicht exakt feststeht, so ist aiti berechtigt, die zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus entstehenden Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege in Rechnung zu stellen. Angefangene halbe Stunden werden als volle halbe Stunden verrechnet. Bei Verbrauchergeschäften gilt Punkt 3 nicht.

4.) Zahlungsbedingungen, Verzugsspesen

Unsere Forderungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Eingang auf unser Geschäftskonto als geleistet. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners ist aiti berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% jährlich zu verrechnen. Bei Verbrauchergeschäften sind unsere Forderungen mangels gegenteiliger Vereinbarung Zug um Zug bar zu bezahlen. In allen Fällen werden jedoch Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

5.) Mahn- und Inkassospesen

Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der aiti entstehenden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Sofern aiti das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung zumindest einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,65 zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist aiti weiters von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

6.) Lieferung, Transport, Annahmeverzug

Unsere Verkaufspreise beinhalten mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht die Kosten für Zustellung, Aufstellung, Montage oder Installation. Diese Leistungen werden von aiti auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung werden für den Fall des Transportes bzw. der Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regieaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist aiti berechtigt, die Ware bei sich einzulagern, wofür aiti vereinbarungsgemäß eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellt, oder auf Kosten und Gefahren des Vertragspartners bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern, und gleichzeitig auf Vertragserfüllung besteht. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist aiti alternativ dazu berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 25% des Rechnungsbetrages als vereinbart.

7.) Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

8.) Erfüllungsort

Erfüllungsort ist, sofern nicht anders vereinbart wird, der Sitz unseres Unternehmens.

9.) Nichterfüllung

aiti ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu 2 Wochen zu überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist kann uns der Vertragspartner eine angemessene, mindestens weitere zwei Wochen umfassende Nachfrist setzen und gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, wenn innerhalb dieser Nachfrist von uns nicht erfüllt oder die Erfüllung angeboten wird. aiti ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Zur Leistungsausführung ist aiti erst dann verpflichtet, sobald der Vertragspartner all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. aiti ist berechtigt ihre Leistungen so lange zurückzubehalten, bis der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners werden allenfalls vereinbarte Nachlässe, Skonti oder Rabatte ebenfalls zur Zahlung fällig, soweit der restliche Werklohn teilweise oder zur Gänze noch unberichtigt aushaftet.

10.) Stornogebühren

Der Vertragspartner hat das Recht, gegen eine Bezahlung von 25% des Bruttorechnungsbetrages ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) bis 14 (vierzehn) Tage nach Auftragserteilung vom Vertrag zurückzutreten.

11.) Einseitige Leistungsänderungen

Handelt es sich nicht um Verbrauchergeschäfte, so gelten sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist- und kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits als vorweg genehmigt. Handelt es sich um Verbrauchergeschäfte, so können unsererseits sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für zumutbare Lieferfristüberschreitungen.

12.) Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, 6 Monate. Bei Verträgen, die nach dem 1.1.2002 abgeschlossen werden, gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist im Sinne der §§ 922ff ABGB als vereinbart. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber an dem auf die Ablieferung folgendem Tage unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels unserem Unternehmen bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mangelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Ist der Mangel behebbar, erfolgt die Gewährleistung ausschließlich durch kostenlose Behebung innerhalb angemessener Frist. Im Falle der Unbehebbarkeit des Mangels, einer misslungenen Reparatur oder bei Verzug der Reparatur besteht je nach Art des Mangels der Anspruch auf Wandlung bzw. Preisminderung. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Vertragspartner nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen sondern es ist unserem Unternehmen vorher die Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft und ist der Mangel behebbar, so erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der Mängel in angemessener Frist. Die Behebung kann nach unserer Wahl jedenfalls auch durch Austausch der mangelhaften Sache in angemessener Frist erfolgen. Der Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

13.) Schadenersatz

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit gegen aiti sind ausgeschlossen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so hat der Geschädigte das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder der Lieferung. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, so sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Jedenfalls ist der Vertragspartner verpflichtet, vor der Übernahme eines Kundengerätes oder vor Beginn einer Leistung unsererseits, sei es zum Anschluss von EDV-Geräten oder der Installation von Software oder sonstigen von unserem Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, seinen Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten bzw. für deren Wiederbeschaffung sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

14.) Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ ungeachtet dessen, ob sich der Anspruch auf das PHG oder auf allgemeine vertragsrechtliche Normen stützt, gegen aiti richten, werden einvernehmlich ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

15.) Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht bei Verbrauchergeschäften für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für den Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.

16.) Forderungsabtretung

Forderungen gegen aiti dürfen mangels ausdrücklicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

17.) Leistungsverweigerung und Zurückbehaltung

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Vertragspartner bei gerechtfertigter Reklamation nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch von 10%, berechtigt. Bei Verbrauchergeschäften kann der Vertragspartner dann seine Zahlung verweigern, wenn aiti die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht hat oder die Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Vertragspartner zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Wird eine ausreichende Sicherstellung geboten, so entfällt dieses Recht, die Zahlung zu verweigern.

18.) Formvorschriften

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift. Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtlichen an aiti gerichteten Erklärungen, Anzeigen etc. zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.

19.) Rechtswahl

Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

20.) Gerichtsstand

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

21.) Urheberrecht und Nutzung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen unserem Unternehmen bzw. unseren Lizenzgebern zu. Der Vertragspartner erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zur verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird ausschließlich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Vertragspartner ist gemäß UHG ausgeschlossen. Jede Verletzung der Urheberrechte zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Vertragspartner unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und das sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

22.) Sonstiges

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, die technische Umsetzung von Planungen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf ausdrücklich der Zustimmung von aiti. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.